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Toxizität und Bewertung (Grundlagen)

Der Sammelbegriff Dioxin beschreibt eine Gruppe chemisch ähnlicher chlorhaltiger Dioxine und Furane, die in Verbrennungsprozessen im Zusammenspiel mit Chlor entstehen und ein breites Wirkspektrum bei Mensch und Tier entfalten können.
                                   Dioxin
Dioxin kann sich im Körper anreichern und toxisch wirken, woraufhin eine Festlegung von Höchstwerten für die tägliche Aufnahme von Dioxin in Abhängigkeit vom Körpergewicht (TDI) durch die Europäische Union sowie der Weltgesundheitsorganisation erfolgte.

Die als "Dioxine" bezeichneten Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Dibenzufurane (PCDF) sind Verbindungen mit überwiegend anthropogenen Ursprung. Sie werden als unerwünschte und manchmal unvermeidbare Verunreinigungen im Spurenbereich bei einer Vielzahl industrieller und thermischer Prozesse gebildet und wurden im Gegensatz zu anderen Chlororganika wie beispielsweise PCB, DDT oder PCP nie in technischem Masstab hergestellt. Daneben konnte durch in Vitro-Versuche belegt werden, dass eine enzymatisch katalysierte Bildung von PCDD/F aus Chlorphenolen und anderen Präkusoren möglich ist. Zur Ursachen-
aufklärung untersucht die wissenschaftliche Analytik zudem Transferfaktoren für die organischen Schadstoffe. Dies verlangt eine fundierte Datenbasis, die auch Eintragspfade
über Umweltmedien berücksichtigt.

Um wissenschaftliche Grundlagen für politische Entscheidungen zu erarbeiten, muss eine Bewertung der Wirkung von Schadstoffen auf den Menschen erfolgen (z.B. im Human-Biomonitoring). Zur Verringerung stofflicher Risiken bietet die zentrale Dokumentation von Messergebnissen eine entscheidende Unterstützung für eine Beurteilung von Langzeit- und Kombinationseffekten. Von besonderem Wert sind dabei kontinuierliche Zeitreihen, deren
Vorteil in der Standardisierung und Harmonisierung der Daten selbst liegt.

POPs (Persistente organische Schadstoffe)
Als persistente organische Schadstoffe ("persistent organic pollutants" bzw. POPs) werden organische Chemikalien bezeichnet, die ein bestimmtes Profil an Umwelteigenschaften aufweisen:
   - Langsame Abbaubarkeit in der Umwelt
   - Anreicherung im Körper von Menschen, Tieren und Pflanzen
   - Toxische oder ökotoxische Wirksamkeit
   - Potential zum weiträumigen Transport (Grasshopper-Effekt)

Prinzipiell unterscheidet man einerseits zwischen den zu kommerziellen Zwecken synthetisch hergestellten POPs und andererseits den bei verschiedenen thermischen Prozessen unbeabsichtigt gebildeten POPs (auch uPOPs von "unintentionally produced"). POPs stellen aufgrund ihrer Eigenschaften ein globales Problem dar, welches nur international geregelt werden kann. Um den resultierenden Gefahren für Mensch und Umwelt durch POPs zu begegnen, wurden in der Vergangenheit verschiedene internationale Umwelt-Abkommen getroffen.

Das POP-Protokoll
Die Verhandlungen zum POP-Protokoll unter der UNECE-Konvention über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) wurden am 24. Juni 1998 abgeschlossen. Es trat nach der notwendigen Anzahl von Ratifikationsinstrumenten am 23.Oktober 2003 in Kraft. Mittlerweile haben 20 der 36 Zeichnerstaaten das Protokoll ratifiziert. Weitere Informationen zum Protokoll finden sich auf der Homepage des UNECE Sekretariats der CLRTAP [http://www.unece.org/env/lrtap/pops_h1.htm].

Das Stockholmer Übereinkommen zu POPs
Das Stockholmer Übereinkommen zu POPs wurde im Mai 2001 abgeschlossen und trat am 17. Mai 2004 in Kraft. Im Gegensatz zum regionalen UNECE Protokoll über POPs ist es ein globales Abkommen zur Beendigung oder Einschränkung der Produktion, Verwendung und Freisetzung von POPs. Inhalte des Übereinkommens und Aktivitäten in seinem Umfeld sind unter zu finden [http://www.pops.int/].

Das nationale POP-Gesetz
Die Bundesrepublik Deutschland hat beide Abkommen als einer der ersten Zeichnerstaaten bereits im April des Jahres 2002 ratifiziert und die Inhalte in einem separaten nationalen Gesetz umgesetzt [ -> ]. Deutschland ist daher als Vertragsstaat den Inhalten und Zielen beider Übereinkommen verpflichtet.
[ -> ] Gesetz zu dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen) und zu dem Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Verbindungen (POP-Protokoll) vom 9. April 2002 - BGBl II S. 803 vom 16. April 2002.

Die EU Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Die Europäische Union hat in der ersten Hälfte des Jahres 2004 mit der Anpassung und Ergänzung geltender Gemeinschaftsvorschriften in Form einer POP-Verordnung [ -> ] die rechtliche Voraussetzung zur Ratifikation beider Vertragswerke geschaffen. In einigen Punkten geht die Verordnung auch über deren Verpflichtungen hinaus, so auf dem Gebiet der Entsorgung POP-haltiger Abfälle und mit einem Verzicht auf sämtliche Ausnahmen für limitierte Anwendungen. Die Inhalte und Vorgaben dieser Verordnung stellen in den Mitgliedstaaten unmittelbar gültiges Recht dar.

Verpflichtungen aus deutscher Sicht
Nach dem die Produktion und Verwendung der in den Vertragswerken des POP-Protokolls und des POP Übereinkommens gelisteten POPs in Deutschland bereits verboten sind, wird sich aus nationaler Sicht die zukünftige Aufmerksamkeit auf die Identifizierung neuer POPs und deren Aufnahme in die beiden Verträge richten. Zudem bestehen nationale Berichtspflichten hinsichtlich der Emissionsermittlung von uPOPs und die Erstellung und Durchführung eines nationalen Aktionsplans für eine weitere Minimierung dieser Stoffe als Teil eines gesamten nationalen Durchführungsplanes (Stockholmer Übereinkommen).



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